Recht in der Bundesrepublik Deutschland
Die wesentliche Reform der deutschen Gesetzgebung im Bereich der Information und Kommunikation erfolgte durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom 22. Juli 1997.
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 312c BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) und folgende Paragraphen sowie die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) bestimmen, dass ein Kunde sich vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags stets über die ladungsfähige Adresse des Unternehmers erkundigen kann.
Ablösung des Teledienstegesetzes
Das alte Teledienstegesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz abgelöst.
Im seit Anfang März 2007 ungültigen Teledienstegesetz war verankert, dass jede gewerbliche wie auch geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet eine Anbieterkennung enthalten muss.
Unter den Begriff „geschäftsmäßig“ fallen auch alle stetigen, nicht-gewerblichen Angebote. Demzufolge werden theoretisch auch alle privaten Webseiten als Teledienst interpretiert. Allerdings ist fraglich, inwieweit das durchgesetzt werden kann.
Das neue Telemediengesetz (TMG) sieht eine ähnliche Regelung wie das TDG vor: Die allgemeinen Informationspflichten wie z. B. die Impressumspflicht gelten nach § 5 nur "für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Der Gesetzesentwurf vom 19. April 2005 enthielt noch eine allgemeine Impressumspflicht auch für nichtkommerzielle Angebote. Die aktuelle Formulierung bedeutet aber nicht, dass nichtkommerzielle Betreiber von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen wären, nur weil ihre Online-Angebote kostenlos sind
Informationspflichten
§ 5 TMG legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt
Grundlagenentscheidungen
In einer Grundlagenentscheidung des BGH [BGH-I ZR 228/03 (am 20. Juli 2006) "Anbieterkennzeichnung im Internet"] wurde inzwischen entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn die Anbieterkennzeichnung über 2 Links (in diesem Fall: "Kontakt" und "Impressum") erreichbar ist.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Oktober 2008 - Az. C?298/07 entschieden, dass eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum eines Telemediendienstes angegeben werden muss. Es sei allerdings eine zweite Kontaktmöglichkeit, etwa eine "elektronische Anfragemaske", neben der E-Mail Adresse anzugeben bzw. zur Verfügung zu stellen
Presserecht
Die Landespressegesetze verlangen für bestimmte Erzeugnisse ein Impressum. Zum Beispiel fordert § 8 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen:
„Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein. Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.“
Der Rundfunkstaatsvertrag regelt diese Bestimmungen auch für allgemeine Anbieter, die keinen Teledienst im engeren Sinn betreiben (§ 55 Abs. 1):
„Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift, bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.“
Keine Impressumspflicht
Wie sich aus § 55 I Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ergibt, trifft einen Anbieter somit nur dann keine Impressumspflicht und er kann seine Webseite völlig anonym ins Internet stellen, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.
Hierunter zählen insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.
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